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ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND LIEFERBEDINGUNGEN DER ALPHALINE GMBH

1. Geltungsbereich
Die Lieferungen und Leistungen der ALPHALINE GmbH (im Folgenden ALPHALINE genannt) erfolgen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen. Auf die den Vertragsprodukten beiliegenden Lizenzbedingungen der Hersteller wird ergänzend Bezug genommen. Anderslautende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur wirksam, wenn diese durch ALPHALINE schriftlich bestätigt wurden. Das gleiche gilt für Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen. Mündliche Zusagen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch ALPHALINE.

2. Lieferungen und Leistungen
2.1 Die Angebote der ALPHALINE sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt entweder mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Kunden, oder aber durch dessen Annahme der Lieferung zustande.
2.2 ALPHALINE ist berechtigt von Verträgen zurückzutreten, sofern Tatsachen eintreten, die aufzeigen, daß der Kunde nicht kreditwürdig ist.
2.3 ALPHALINE ist berechtigt, abweichend von der Bestellung des Kunden geänderte und angepaßte Vertragsprodukte zu liefern, soweit deren Funktionstauglichkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird.
2.4 Das Recht zu Teillieferungen und deren Fakturierung bleibt ALPHALINE ausdrücklich vorbehalten.
2.5 Vereinbarte Liefertermine gelten, soweit keine andere ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde. Verzögert sich die Versendung versandbereiter Ware aus Gründen, die nicht durch ALPHALINE zu vertreten sind, so können die Vertragsprodukte auf Kosten und Gefahr des Kunden eingelagert werden.
2.6 Der Liefertermin wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen von ALPHALINE vereinbart und versteht sich vorbehaltlich unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, b diese bei ALPHALINE , deren Lieferanten oder beim Hersteller eintreten, wie z. B. höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldete verspätete Materialanlieferungen. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend, und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Sollte ALPHALINE mit einer Lieferung mehr als vier Wochen in Verzug geraten, kann der Kunde mit einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist unter Ausschluß weiterer Ansprüche vom Vertrag zurücktreten. Soweit die Lieferverzögerungen länger als sechs Wochen dauern, ist auch ALPHALINE dazu berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
2.7 Sofern nicht anders vereinbart, ist ALPHALINE berechtigt, aber nicht verpflichtet, die zu versendende Ware auf Kosten des Kunden gegen Transportgefahren aller Art zu versichern. Dies, sowie eine eventuelle Übernahme der Transportkosten hat keinen Einfluß auf den Gefahrenübergang.

3. Stornierung und Verschiebung der Liefertermine
3.1 Falls der Kunde bestätigte Bestellungen ganz oder teilweise storniert, kann ALPHALINE ohne geson-derten Nachweis Schadenersatz entsprechend dem Listenpreis der Bestellung geltend machen.
3.2 Die Vereinbarung über die Verschiebung von Lieferterminen bedarf der Schriftform. Bei Verzug der Annahme hat ALPHALINE zusätzlich zu dem Zahlungsanspruch das Recht, wahlweise einen neuen Lieferter-min zu bestimmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bestellungen können nur innerhalb von acht Tagen nach Bestellung storniert werden.

4. Abnahme und Gefahrübergang
4.1 Der Kunde hat die Ware unmittelbar nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung laut Rechnung zu überprüfen. Unterbleibt eine Rüge innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Lieferung, gilt die Abnahme als erfolgt.
4.2 Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Annahme.
4.3 Die Gefahr geht mit Übergabe des Vertragsproduktes an den Frachtführer, dessen Beauftragte oder andere Personen, die von ALPHALINE benannt sind, spätestens jedoch mit unmittelbarer Übergabe des Vertragsproduktes an den Kunden oder dessen Beauftragte, an den Kunden über. Die Bestimmungen aus 4.3 gelten auch bei Rücksendungen nach Mängelbeseitigung bzw. entgeltlicher Serviceleistung.

5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1 Die sich aus den jeweiligen Angeboten ergebenden Preise sind Nettopreise. Mehrwertsteuer und andere gesetzliche Abgaben im Lieferland sowie Verpackung, Transportkosten, Transportversicherung und Abwicklungspauschalen werden dem Kunden entsprechend den jeweils gültigen Steuersätzen und dem Kostenaufwand berechnet.
5.2 Gegenüber Kaufleuten im Sinne des §24 AGBG behält ALPHALINE sich das Recht vor, den Preis entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluß des Vertrages Kostenerhöhungen - insbesondere aufgrund von Preiserhöhungen von Seiten der Lieferanten oder von Wechselkursschwankungen - bei ALPHALINE eintreten.
5.3 Zahlungen sind 20 Tage nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Wechsel und Schecks werden lediglich erfüllungshalber angenommen. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht ALPHALINE ohne jede weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt hierdurch unberührt.
5.4 ALPHALINE ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist ALPHALINE berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.
5.5 Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen von uns nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen.
5.6 Soweit von den oben stehenden Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund abgewichen wird, kann ALPHALINE jederzeit wahlweise Lieferung Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die ALPHALINE Wechsel hereingenommen hat oder für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig.

6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Das Vertragsprodukt bleibt Eigentum von ALPHALINE bis zur Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen aus diesem Vertrag und darüber hinaus aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.
6.2 Der Kunde ist widerruflich zur Weitergabe der Vorbehaltsware in ordnungsgemäßen Geschäfts-verkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung in irgendeiner Form. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum von ALPHALINE hinzuweisen und ALPHALINE unverzüglich zu unterrichten. Bei Weiterveräußerung an Dritte ist der Kunde dafür verantwortlich, daß der Dritte die Rechte von ALPHALINE berücksichtigt.
6.3 Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit ALPHALINE gehörenden Waren erwirbt ALPHALINE Miteigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für ALPHALINE als Hersteller im Sinne des §950 BGB, ohne ALPHALINE zu verpflichten. An der verarbeiteten Ware entsteht Miteigentum durch ALPHALINE, im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.
6.4 Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen von ALPHALINE an den Kunden, oder bei Vermögensverfall des Kunden darf ALPHALINE zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts an der Vorbehaltsware die Geschäftsräume des Kunden betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen.
6.5 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung des Liefergegenstandes durch ALPHALINE gelten nicht als Vertragsrücktritt, sofern der Kunde Kaufmann ist.
6.6 Der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware im jeweiligen Rech-nungswert der Vorbehaltsware bereits zum Zeitpunkt der Bestellung im Voraus an ALPHALINE ab. ALPHALINE ist im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges einziehungsberechtigt. Auf Verlangen von ALPHALINE wird der Kunde die abgetretenen Forderungen benennen. ALPHALINE darf zur Sicherung seiner Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offenlegen.
6.7 Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Zahlungsansprüche von ALPHALINE um mehr als 20%, gibt ALPHALINE auf Verlangen des Kunden den übersteigenden Teil der Sicherheiten frei.
6.8 Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum von ALPHALINE. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarungen mit ALPHALINE benutzt werden.

7. Gewährleistung
7.1 ALPHALINE gewährleistet, daß die Vertragsprodukte nicht mit Mängeln, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, behaftet sind. Die Herstellung der Vertragsprodukte erfolgt mit der gebotenen Sorgfalt. Die Parteien sind sich jedoch darüber bewußt, daß es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Hard- und Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.
7.2 ALPHALINE gewährleistet, daß die Vertragsprodukte in der Produktinformation allgemein zutreffend beschrieben und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig sind. Die technischen Daten und Beschreibungen in der Produktinformation allein stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. Eine Zusicherung von Eigenschaften im Rechtssinne ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben durch ALPHALINE schriftlich bestätigt wurden. ALPHALINE übernimmt keine Gewähr dafür, daß die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen bzw. in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten.
7.3 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel bzw. Schäden, die zurück-zuführen sind auf: - betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß / unsachgemäßen Gebrauch, Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des Kunden / Betrieb mit falscher Stromart oder -spannung sowie Anschluß an ungeeignete Stromquellen / Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannungen / Feuchtigkeit aller Art / falsche oder fehlerhafte Programm-, Software- und/oder Verarbeitungsdaten sowie jegliche Verbrauchsteile, es sei denn, der Kunde weist nach, daß diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn Seriennummer, Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden.
7.4 Die Gewährleistungsansprüche gegen ALPHALINE beginnen mit Lieferung an den Kunden und verjähren in sechs Monaten ab Lieferung. Sie sind nicht übertragbar. Unabhängig davon gibt ALPHALINE etwaige weitergehende Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller in vollem Umfang an den Kunden weiter, ohne dafür selbst einzustehen.
7.5 Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl von ALPHALINE Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von ALPHALINE über. Falls ALPHALINE Mängel innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist nicht beseitigt, ist der Kunde berechtigt, entweder die Rückgängigmachung des Vertrages oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
7.6 Im Falle einer Nachbesserung übernimmt ALPHALINE die Arbeitskosten. Alle sonstigen Kosten, insbesondere die Transportkosten für das Ersatzstück, trägt der Kunde, soweit diese sonstigen Kosten zum Auftragswert nicht außer Verhältnis stehen.
7.7 Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, daß ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist ALPHALINE berechtigt, alle Aufwendungen ersetzt zu verlangen. Kosten der Überprüfung und Reparatur werden zu den jeweils gültigen Servicepreisen von ALPHALINE berechnet.
7.8 Alle weiteren oder anderen als in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit sich nicht aus diesen Bestimmungen etwas anderes ergibt.
7.9 Bei Inanspruchnahme von kostenpflichtigen Reparaturaufträgen und Retouren jeglicher Art, hat der Kunde die jeweils gültigen ALPHALINE - Preise zu beachten.

8. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter
8.1 ALPHALINE übernimmt keine Haftung dafür, daß die Vertragsprodukte keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen. Der Kunde hat ALPHALINE von allen gegen ihn aus diesem Grunde erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
8.2 Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gefertigt wurden, hat der Kunde ALPHALINE von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden. Etwaige Prozeßkosten sind angemessen zu bevorschussen.
9. Haftung
9.1 Die Haftung von ALPHALINE ist auf solche Schäden beschränkt, mit deren Eintritt bei Vertrags-abschluß nach den damals bekannten Umständen vernünftigerweise zu rechnen war. ALPHALINE haftet nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.
9.2 Die Haftung von ALPHALINE für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten für zugesicherte Eigenschaften, sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, bleibt von den vorgenannten Haftungsbeschränkungen unberührt. Die persönliche Haftung von ALPHALINE-Mitarbeitern, die als Erfüllungsgehilfen von ALPHALINE tätig geworden sind, ist ausgeschlossen.
9.3 Die Schadenersatzansprüche verjähren mit Ablauf von sechs Monaten seit Lieferung bzw. Erbringung der Serviceleistung.

10. Export- und Importgenehmigungen
10.1 Von ALPHALINE gelieferte Produkte und technisches Know-how sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten - einzeln oder in systemintegrierter Form - ist für den Kunden genehmigungspflichtig und unterliegt grundsätzlich den Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland bzw. des anderen mit dem Kunden vereinbarten Lieferlandes. Der Kunde muß sich über diese Vorschriften selbständig nach deutschen Bestimmungen beim Bundesausfuhramt, 65760 Eschborn/Ts., nach US-Bestimmungen beim US-Department of Commerce, Office of Export-Administration, Washington, D.C.20230 erkundigen. Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung, die ggf. notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert.
10.2 Jede Weiterleitung von Vertragsprodukten durch Kunden an Dritte, mit und ohne Kenntnis von ALPHALINE, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet für ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen gegenüber ALPHALINE.

11. EG-Einfuhrumsatzsteuer
11.1 Soweit der Kunde seinen Sitz außerhalb der BRD hat, ist er zur Einhaltung der jeweils zutreffenden Regelung bezüglich der Einfuhrumsatzsteuer der europäischen Gemeinschaft verpflichtet. Hierzu gehören insbesondere die Bekanntgabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer an ALPHALINE ohne gesonderte Anfrage. Der Kunde ist verpflichtet, auf Anfrage die notwendigen Auskünfte hinsichtlich seiner Eigenschaft als Unternehmer, hinsichtlich der Verwendung und des Transports der gelieferten Waren, sowie hinsichtlich der statistischen Meldepflicht an ALPHALINE zu erteilen.
11.2 Der Kunde ist verpflichtet, jeglichen Aufwand - insbesondere eine Bearbeitungsgebühr - der bei ALPHALINE aus mangelhaften bzw. fehlerhaften Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer entsteht, zu ersetzen.
11.3 Jegliche Haftung von ALPHALINE aus den Folgen der Angaben des Kunden zur Einfuhrum-satzsteuer bzw. relevanten Daten hierzu ist ausgeschlossen, soweit bei ALPHALINE nicht Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

12. Allgemeine Bestimmungen
12.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
12.2 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Mühlheim. Der Gerichtsstand ist Offenbach. Es bleibt ALPHALINE unbenommen, auch im Gerichtsstand des Käufers seine Rechte geltend zu machen.
12.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Wiener UN-Abkommen (UNCITRAL) über internationalen Warenverkehr ist ausgeschlossen.
12.4 Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb ALPHALINE mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung. Der Kunde erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung seiner im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekanntgewordenen und zur Auftragsabwicklung notwendigen Daten bei ALPHALINE. Der Kunde ist auch damit einverstanden, daß ALPHALINE die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm erhaltenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes für geschäftliche Zwecke innerhalb ALPHALINE weiterverwendet.
12.5 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.

Mühlheim, den 02.01.2018

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